BAG: Kurzarbeit - Betriebsvereinbarung - Annahmeverzug
Das BAG hat mit Urteil vom 18.11.2015 – 5 AZR 491/14 – wie folgt entschieden:
Hat der Arbeitgeber durch unwirksame Einteilung eines Arbeitnehmers zur Kurzarbeit erklärt, in diesem Zeitraum keine weiteren Arbeitsleistungen anzunehmen, genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers nach § 295 Satz 1 BGB, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu versetzen.