BAG: Kürzung der zweiten Hälfte einer Jahressonderzahlung
Das BAG hat mit Urteil vom 11.11.2015 – 10 AZR 719/14 – wie folgt entschieden:
1. Die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR ist nur auf § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b AVR zu beziehen.
2. Auf die Kürzungsmöglichkeit in Anlage 14 AVR kann sich nur eine Einrichtung berufen, die die AVR vollständig und einschränkungslos anwendet. Allein Ergänzungen zu den AVR, die eindeutig und klar für die Beschäftigten vorteilhafter sind, stehen einer Kürzungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 5 AVR nicht entgegen. Die bloße Zahlung einer Vergütung in Höhe des AVR-Entgelts reicht nicht aus.
Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR) § 1 Abs. 5, Anlage 14