BAG: Kürzung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 TV-L - Arbeitgeberwechsel
Das BAg entschied in seinem Urteil vom 11.7.2012 - 10 AZR 488/11 - wie folgt: Der Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 TV-L vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts gegen den Arbeitgeber hat, bei dem er am 1. Dezember des Jahres beschäftigt ist. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ändern an der Anspruchskürzung nach § 20 Abs. 4 TV-L nichts, auch wenn es sich um Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt, die den TV-L anwenden.