BVerfG: Kürzung der Erwerbsminderungsrenten verfassungsgemäß
Das BVerfG entschied in seinem Beschluss vom
11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 - wie
folgt: Die Verfassungsbeschwerden wurden
durch das Gericht zurückgewiesen. Die Beschwerden
betreffen die Frage, ob die Kürzung
von Renten wegen Erwerbsminderung, deren Bezug
vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt,
mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die
Beschwerdeführer werden durch die angegriffenen
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sowie
durch die Neuregelung des Zugangsfaktors
in § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht in ihren
Grundrechten verletzt. Die Einführung eines gekürzten
Zugangsfaktors bei Beginn der Erwerbsminderungsrente
vor Vollendung des 63. Lebensjahres
durch § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI betrifft
den Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum.
Die Vorschrift bestimmt Inhalt und Schranken
des Eigentums und greift hierbei zugleich in
bestehende Rentenanwartschaften ein. Die Regelung
ist jedoch verfassungsgemäß, weil sie einem
Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig
ist. Vor allem ist auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
durch die vom Gesetzgeber geschaffenen
Übergangsregelungen hinreichend
Rechnung getragen worden.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2011-563-1
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