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Arbeitsrecht
24.01.2011
Arbeitsrecht
BAG: Kürzung der Betriebsrente

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 29.9.2010 – 3 AZR 557/08 – wie folgt: Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem Eintritt des Versorgungsfalls mit einer gesetzlich unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis aus und nimmt er die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch, kann der Arbeitgeber die Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten kürzen: Zum einen hat der Arbeitnehmer nicht die vollständige Zeit der Betriebszugehörigkeit erbracht, zum anderen nimmt der Versorgungsberechtigte die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen ist in Anspruch. Enthält die Versorgungsordnung für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kürzungsregelung, ist diese auch heranzuziehen, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Eine Versorgungsordnung, die für diesen Fall eine „versicherungsmathematische Herabsetzung“ vorsieht, ohne sie der Höhe nach zu regeln, ist dahin gehend auszulegen, dass eine Kürzung in der Höhe erfolgen soll, die in der betrieblichen Altersversorgung allgemein üblich ist und als angemessen angesehen wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2002 ist dies ein Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente. Das Transparenzgebot steht dem nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zusage nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen ist oder es sich um eine Betriebsvereinbarung handelt.

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