LAG Berlin-Brandenburg : Kündigungsschutzklage gegen Nicht-Arbeitgeber
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 3.8.2017 – 5 Sa 369/17, ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0803.5SA369.17.00 – wie folgt entschieden:
1. Eine Kündigungsschutzklage ist unzulässig, wenn sie sich gegen eine Person richtet, welche die Kündigung nicht ausgesprochen hat und diese sich auch nicht zurechnen lässt.
2. Soweit ein Gewerbetreibender, welcher das Recht besitzt, unter Verwendung fremder Ware und fremder Geschäfts- und Markenbezeichnungen einen Sonderpostenmarkt zu betreiben, unternehmerische Freiheiten im personellen Bereich hat und Gewinn erzielt, ist er nicht als "Strohmann" desjenigen anzusehen, der ihm dieses Recht einräumt.
(Leitsätze)
Volltext unter BBL2017-2867-4