ArbG Hamburg: Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 27.5.2008 - 21 Ca 377/07 - wie folgt: Ein Arbeitgeber handelt willkürlich, der gar keinen Kündigungsgrund hat oder ihn nicht angibt. Es muss ein arbeitsvertragsbezogener Grund vorliegen, der einleuchtend ist und der ein gewisses Gewicht hat. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitverhältnis mit einer Frau, von deren Schwangerschaft er innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung Kenntnis erlangt hat, ohne behördliche Zustimmung, so ist die Arbeitnehmerin nicht gehalten, die Nichtigkeit der Kündigung innerhalb der Frist der § 4 S. 1 KSchG gerichtlich geltend zu machen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1280-5 unter www.betriebs-berater.de