BAG: Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug - Angebot der Arbeitsleistung - Freistellung
Das BAG hat mit Urteil vom 15.5.2013 - 5 AZR 130/12 - entschieden: Eine Kündigung zu einem bestimmten Datum ist ein anderes Rechtsgeschäft als eine Kündigung zu einem anderen Datum. Eine vom Arbeitgeber mit zu kurzer Kündigungsfrist erklärte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur dann in eine Kündigung zum richtigen Kündigungstermin umgedeutet werden, wenn sie nicht gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam gilt. Eine vom Arbeitgeber mit zu kurzer Kündigungsfrist zu einem bestimmten Datum erklärte ordentliche Kündigung, die den Zusatz „fristgemäß zum“ enthält, kann als Kündigung zum richtigen Kündigungstermin ausgelegt werden, wenn es dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar wesentlich um die Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ging und sich das in die Kündigungserklärung aufgenommene Datum lediglich als das Ergebnis einer fehlerhaften Berechnung der zutreffenden Kündigungsfrist erweist. Der Kündigende muss den Wirkungszeitpunkt seiner Willenserklärung so bestimmen, dass der Empfänger unschwer ermitteln kann, zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis enden soll. Dieses Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt, wenn unstreitig (nur) die gesetzlichen Kündigungsfristen Anwendung finden und sich der Arbeitnehmer anhand von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB die maßgebliche Kündigungsfrist in einem einfachen Rechenschritt selbst errechnen kann. § 296 BGB findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wirksam ordentlich kündigt und die Parteien im Wege der Auslegung der Kündigungserklärung lediglich über den richtigen Beendigungstermin streiten. Das in einer Kündigungsschutzklage liegende wörtliche Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer wirkt nicht zurück.