LAG Hessen: Kündigungsabsicht des Arbeitgebers wegen grober Beleidigung
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 27.3.2009 – 8 TaBV 10/08 – wie folgt: Die Bezeichnung der Zustände im Betrieb als „schlimmer als in einem KZ“ sind geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2009-829-4 unterwww.betriebs-berater.de