ArbG Düsseldorf: Kündigung zweier Ausschankmitarbeiter
Das ArbG entschied in zwei Verfahren vom 3.5.2011 – 11 Ca 7326/10 und 9 BV 183/10 – wie folgt: In beiden Fällen hat das Gericht den angebotenen Videobeweis nicht verwertet und der Kündigungsschutzklage stattgegeben bzw. den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen. Nicht jeder pauschale Verdacht der Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Diese Voraussetzungen wurden in beiden Fällen nicht festgestellt. Die gewonnen Daten unterlagen damit einem Beweisverwertungsverbot. (PM ArbG vom 3.5.2011)