LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung wegen der Stilllegung eines Flugbetriebes; insolvenzspezifische Abwicklungstätigkeiten
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.12.2018 –5 Sa 1257/18 – wie folgt entschieden:
1. Beabsichtigt der Insolvenzverwalter einer Fluggesellschaft, den Flugbetrieb stillzulegen und über die für die deshalb gekündigten Arbeitnehmer nach § 113 InsO maßgeblichen Kündigungsfristen hinaus mit Arbeitnehmern der Fluggesellschaft insolvenzspezifische Abwicklungstätigkeiten auszuführen, so sind diese Tätigkeiten grundssätzlich als im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG zu berücksichtigende, ggf. zeitlich befristete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für dafür geeignete Arbeitnehmer anzusehen.
2.Konkurrieren um diese Beschäftigungsmöglichkeiten mehrere geeignete Arbeitnehmer, hat der Insolvenzverwalter durch eine Sozialauswahl nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu entscheiden, welche Arbeitnehmer er mit insolvenzspezifischen Abwicklungstätigkeiten über die einschlägige Kündigungfrist hinaus weiterbeschäftigt.