LAG Hamm: Kündigung wegen beleidigendem Eintrag auf Facebook
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 10.10.2012 – 3 Sa 644/12 – wie folgt: Die Bezeichnung eines Ausbilders als „Menschenschinder und Ausbeuter“ auf dem Facebook- Profil eines Auszubildenden ist als Beleidigung zu werten. Diese rechtfertigt die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum „Mediengestalter Digital und Print“ bei dem Beklagten, der Internetdienstleistungen anbietet und unter anderem Facebook-Profile für Kunden erstellt. Auf dem privaten Facebook-Profil des Klägers befand sich unter der Rubrik „Arbeitgeber“ die folgende Eintragung: „Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter – Leibeigener Bochum – daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen“. Der Beklagte nahm das zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Das ArbG Bochum hatte der Kündigungsschutzklage noch stattgegeben. Zur Begründung hatte das ArbG u. a. ausgeführt, dass der gesamte lnhalt des Facebook-Profils eine unreife Persönlichkeit des Klägers und mangelnde Ernsthaftigkeit widerspiegeln würde. Laut LAG habe der Auszubildende hingegen nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen, auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war.