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Arbeitsrecht
02.05.2012
Arbeitsrecht
BAG: Kündigung wegen „Stalking“

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.4.2012 – 2 AZR 258/11 – wie folgt: Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichenWunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nichtdienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das LAG hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden ist. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war.
(PM BAG vom 19.4.2012)

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