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Arbeitsrecht
04.08.2011
Arbeitsrecht
BAG: Kündigung wegen Speicherung unternehmensbezogener Daten

Das BAG entschied in seinemUrteil vom24.3.2011 – 2 AZR 282/10 – wie folgt: Eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigungi. S. v. § 626 Abs. 1BGBbilden. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sichumeine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Im Streitfall lag in der Speicherung privater Dateien auf einem Firmen-Laptop keine so schwerwiegende Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlichausgeschlossengewesenwäre. Durchdieunerlaubte Speicherung unternehmensbezogener Daten auf einer privaten Festplatte ohne Sicherung gegen unbefugten Zugriff kann die Pflicht zur Rücksichtnahmeaus§ 241Abs. 2BGBverletztsein. Soweit personenbezogene Daten i. S. v. § 3 Abs. 1 BDSG betroffen sind, kommt zudem ein Verstoß gegen § 5 S. 1 BDSG in Betracht. Dagegen sind Daten oder in Dateien gespeicherte Datenbestände für sich genommen keine urheberrechtlich nach §§ 69a ff.UrhGgeschütztenComputerprogramme oder Schriftwerke i. S. v. § 2 Abs. 1Nr. 1 UrhG.

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