LAG Düsseldorf: Kündigung wegen Bezahlung privater Bauleistungen
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 3.2.2012 – 6 Sa 1081/11 – wie folgt: Anders als das ArbG hat das LAG es nach Beweisaufnahme als erwiesen erachtet, dass sich der Kläger die Erstellung der Terrasse nebst Beleuchtungsanlage wissentlich von dem Geschäftspartner hat bezahlen lassen. Es hat dabei die vorliegenden Indizien gewürdigt. So liegen u. a. Rechnungen vor, nach denen Teile der Kosten der Terrasse und der Beleuchtungsanlage von dem Geschäftspartner über ein anderes Projekt abgerechnet und nicht dem Kläger in Rechnung gestellt worden sind. Die Kammer ist weiter davon ausgegangen, dass der vernommene Handwerker, der die Bauleistung ausgeführt hatte, und nicht bestätigt hat, dass der Kläger Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner hatte, bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Dies hat es als weiteres Indiz zu Lasten des Klägers gewürdigt. Die Schmiergeldzahlung berechtigte die Beklagte zur fristlosen Kündigung. Dementsprechend hatte der Kläger ab dem Zeitpunkt der ersten wirksamen fristlosen Kündigung, dem 2.12.2010, keinen Vergütungsanspruch mehr gegen die Beklagte. Hingegen konnte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bis dahin erbrachten Arbeitsleistung noch die Tantieme verlangen. Eine Vertragsklausel, wonach eine durch Arbeitsleistung erdiente Tantieme vollständig entfällt, wenn der Arbeitnehmer unterjährig ausscheidet, hat das Gericht allgemein für unwirksam erachtet. Nur im Hinblick auf die Tantieme hat das LAG für die Beklagte die Revision zugelassen. Im Übrigen hat es – insbesondere betreffend die Kündigung – die Revision nicht zugelassen.