LAG Düsseldorf: Kündigung wegen Betriebsstilllegung
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 18.2.2009 – 12 Sa 1544/08 – wie folgt: Ein Betriebsteilübergang i. S. v. § 613a BGB setzt nicht voraus, dass die bisherige Organisationsstruktur erhalten bleibt. Es genügt, wenn mit den übertragenen Produktionsfaktoren die wirtschaftliche Einheit, die im Veräußererbetrieb eigenständig organisiert war, in ihrer Funktionalität und wirtschaftlichen Zweckbestimmung im Erwerberbetrieb beibehalten wird (EUGH, Urteil vom 12.2.2009, C 466/07 Klarenberg; vgl. in diesem Heft BB 2009, 1133). Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1125-6 unter www.betriebs-berater.de