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Arbeitsrecht
01.10.2014
Arbeitsrecht
BAG: Kündigung und Anfechtung des Arbeitsverhältnisses – unrichtige Angabe zu Vorstrafen bei der Anbahnung

Das BAG hat mit Urteil vom 20.3.2014 – 2 AZR 1071/12 - wie folgt entschieden:

1. Hat der Arbeitgeber neben einer ordentlichen Kündigung die Anfechtung des Arbeitsvertrags erklärt, hängt der Erfolg einer gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage auch von der Wirksamkeit der Anfechtung ab, wenn diese – ihre Berechtigung unterstellt – auf einen Zeitpunkt wirkt, der vor dem Auflösungstermin der Kündigung liegt. Der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage erfasst in einem solchen Fall auch die Frage, ob die Anfechtung durchgreift.

2. Der Arbeitgeber darf bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen des Bewerbers einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies „erfordert“, d. h. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Ein berechtigtes Informationsinteresse des Arbeitgebers besteht grundsätzlich nicht hinsichtlich solcher Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind.

3. Derartige Verurteilungen braucht der Bewerber bei unspezifizierter Frage nach Vorstrafen selbst dann nicht zu offenbaren, wenn er eine Tätigkeit im allgemeinen Justizvollzugsdienst anstrebt.

4. Ebenso wenig hat der öffentliche Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, Bewerber für eine solche Tätigkeit nach bereits eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu fragen.

 

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