BAG: Kündigung eines Beauftragten für den Datenschutz - Absinken der Beschäftigtenzah
Das BAG hat mit Urteil vom 5.12.2019 – 2 AZR 223/19 – wie folgt entschieden:
1. Das Nichtbestreiten von Rechtstatsachen hat die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge. Der Ausdruck „Arbeitnehmer“ ist eine solche Rechtstatsache (Rn. 20).
2. Die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz kann in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen, wie dies bei einem zugleich zum Geschäftsleiter nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 KWG bestellten Beschäftigten der Fall sein kann. Aus dem BDSG aF folgt aber grundsätzlich nicht die Nichtigkeit der Bestellung bei fehlender Zuverlässigkeit des Beauftragten (Rn. 25 f.).
3. Ein Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF während der Tätigkeit als Beauftragter für den Datenschutz führt dazu, dass dessen Sonderkündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG aF entfällt, ohne dass es eines Widerrufs der Bestellung durch den Arbeitgeber bedarf (Rn. 36).
4. Endet durch ein Unterschreiten des Schwellenwerts des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF die Funktion als verpflichtender Beauftragter für den Datenschutz, beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG aF (Rn. 50).