BAG: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.9.2008 - 2 AZR 976/06 - wie folgt: Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft" an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, z. B. durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.
(PM BAG vom 18.9.2008)