ArbG Düsseldorf: Kündigung einer Vorstandsassistentin bei Tochtergesellschaft der Stadt
Das ArbG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.9.2014 – 2 Ca 547/14 - wie folgt entschieden: Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf wurde heute erneut über die Kündigung der Mitarbeiterin einer Tochtergesellschaft der Stadt Düsseldorf verhandelt. Die Klägerin war in der Vergangenheit als Assistentin für den ehemaligen Vorstandssprecher tätig. Nachdem der vor ca. zwei Jahren aus dem Unternehmen ausgeschieden war, gab es nur noch ein Vorstandsmitglied. Da zunächst mit einer Neubesetzung des zweiten Vorstandspostens gerechnet wurde, beschäftigte die Arbeitgeberin die Klägerin seitdem nach ihrer Darstellung mit Sonderaufgaben. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, zwischenzeitlich seien die Bemühungen des Aufsichtsrats, den zweiten Vorstandsposten wieder zu besetzen, eingestellt worden, so dass auch die Tätigkeit einer Assistentin des (zweiten) Vorstandes nicht mehr benötigt werde. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei somit weggefallen. Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, mit dem Weggang des Vorstandssprechers seien nicht sämtliche Arbeitsaufgaben entfallen, da ein Teil ihrer Tätigkeiten, wie etwa die Mitarbeit an Projekten, nicht auf den Vorstand bezogen gewesen sei. Auch die von ihr erst in den letzten zwei Jahren übernommenen Aufgaben fielen im Unternehmenweiterhin an.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Arbeitgeberin hat nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend dargelegt, dass auch die Tätigkeiten der Klägerin, die nicht unmittelbar mit der Vorstandsarbeit zusammenhingen, weggefallen sind.
(PM ArbG Düsseldorf vom 30.9.2014)