ArbG Berlin: Kündigung einer Compliance- Beauftragten wegen Datenscreening
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 18.2.2010 – 38 Ca 12879/09 – wie folgt: Die Tätigkeit von Compliance-Beauftragten kann auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Der Leiterin des Compliance-Bereichs zur Korruptionsbekämpfung bei der Deutsche Bahn AG wurde gekündigt, da sie im Rahmen des sog. „Datenausspähungsskandals“ Überwachungsmaßnahmen von Mitarbeitern der Deutsche Bahn AG veranlasst hatte. Bekanntlich wurden insoweit zur Korruptionsbekämpfung in großem Umfang Mitarbeiterdaten mit den Daten von Lieferanten und Dienstleistern abgeglichen. Die Rechtmäßigkeit solcher Datenanalysen (Datenscreenings) ist stark umstritten.
Vgl. hierzu auch demnächst den Kommentar von Zöll.