LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung einer Auszubildenden in der Probezeit
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 12.5.2010 – 23 Sa 127/10 – wie folgt: Eine Auszubildende hatte sich gegen eine Kündigung durch das Bezirksamt innerhalb der Probezeit gewandt. Das Bezirksamt hatte die Kündigung mit der mangelnden Eignung der Auszubildenden begründet und sich unter anderem darauf berufen, dass diese ohne Absprache mit ihrem Arbeitgeber aus familiären Gründen in die Türkei gereist war und erst eine Woche später wieder zurückgekommen war. Das LAG hat die diesbezüglich erfolgte Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich erachtet. Es sei nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z.B. Willkür, Maßregelungsverbot) unwirksam sein könnte. Unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hat das LAG die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
(PM LAG Berlin-Brandenburg vom 17.5.2010)