BAG: Kündigung durch den Insolvenzverwalter - Kündigungshöchstfrist des § 113 Satz 2 InsO - Elternzeit
Das BAG hat mit Urteil vom 27.2.2014 - 6 AZR 301/12 - entschieden: Kündigt der Insolvenzverwalter mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO, unter-liegt diese Wahl der Kündigungsfrist keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. § 113 Satz 2 InsO untersagt es dem Insolvenzverwalter zwar nicht, mit einer längeren Frist als der in § 113 Satz 2 InsO vorgesehenen zu kündigen; aus der in § 241 Abs. 2 BGB normierten Rücksichtnahmepflicht iVm. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erwächst aber auch unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Verlängerung der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO. Der Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO ist der dem Insolvenzrecht immanente und dem System der Insolvenzordnung entsprechende Ausgleich für die Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch die gesetzlich eröffnete Verkürzung der Kündigungsfrist entstehen. Ein Anspruch auf Verlängerung der Kündigungsfrist ist dem System der Insolvenzordnung dagegen fremd.