ArbG Aachen: Kündigung des Trainerstabs
Das Arbeitsgericht Aachen hatte zu entscheiden, ob die Beklagte, ein überregional bekannter Sportverein aus Aachen, sich wirksam von ihrem Cheftrainer, dessen Co-Trainer und dem Torwarttrainer getrennt hat. Die Kündigungsschutzklagen hatten Erfolg. Die Kündigungen sind unwirksam, die Arbeitsverhältnisse bestehen fort. Der beklagte Verein wurde verurteilt, die Kläger in ihren jeweiligen Trainerfunktionen weiter zu beschäftigen. Bei den ersten Kündigungen vom 3.9.2012 glaubte der Arbeitgeber sich auf ein Klauselwerk im Anstellungsvertrag stützen zu können, das im Bereich des Profifußballs üblich ist: Nach dieser Klausel kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen und muss dem Arbeitnehmer lediglich drei Bruttomonatsgehälter Abfindung zahlen. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hielt diesen Verzicht für unwirksam, er entziehe dem Arbeitnehmer in unzulässiger Weise das gesetzlich verbriefte Recht, sich gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen. Dieses Recht könne nicht einseitig zugunsten des Arbeitgebers verkürzt werden, auch wenn ihm für den Fall der Kündigung eine Abfindung zugesagt war. Da auch kein anderer tragfähiger Kündigungsgrund vorlag, war die Kündigung nach Ansicht des Arbeitsgerichts unwirksam. Unter dem 9.1.2013 erhielten der Cheftrainer und der Co-Trainer eine weitere Kündigung, die das Arbeitsgericht für unwirksam erklärte. Diese Kündigungen wollte der beklagte Fußballverein auf eine weitere Klausel im Anstellungsvertag stützen, die ihm ein Sonderkündigungsrecht einräumt, wenn der Verein den Aufstieg in die 2. Bundesliga verpasst – zu Unrecht –, wie das Arbeitsgericht feststellte: Auch diese Klausel verstoße gegen die zwingenden Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes.
ArbG Aachen, Urteil vom 22.2.2013 – 6 Ca 3662/12
(PM ArbG Aachen vom 22.2.2013)