R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
02.05.2013
Arbeitsrecht
BAG: Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Hausmeisters

Das BAG hat mit Urteil vom 27.9.2012 - 2 AZR 838/11 - entschieden: Ein Arbeitsverhältnis ist die durch Arbeitsvertrag begründete zweiseitige Pflicht zum Austausch von Arbeit gegen Entgelt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Arbeitgeber ist der andere Teil des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat. Der bestellte Verwalter ist das ausführende Organ einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihm obliegt gem. § 20 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 des Gesetzes. Er kann im Außenverhältnis sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Verträge abschließen. Ist der Verwalter gegenüber einem bei der Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigten Hausmeister weisungsbefugt, steht dies der Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Hausmeister dann nicht entgegen, wenn dem Verwalter die Weisungsbefugnis nicht aus eigenem Recht, sondern abgeleitet aus der Rechtsposition der Eigentümergemeinschaft eingeräumt worden ist.

stats