Hessisches LAG: Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Das LAG entchied in seinem Urteil vom 1.4.2009 – 6 Sa 1593/08 – wie folgt: Der Arbeitgeber ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen.
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