BAG: Kündigung bei schwerwiegendem Verdacht
Der zweite Senat entschied in seinem Urteil vom 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - wie folgt: Nicht nur eine erwiesene erhebliche Vertragspflichtverletzung, sondern auch schon der dringende, schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder einer Verletzung von erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichten kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber einem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen. Die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens und eine richterliche Durchsuchungsanordnung können alleine noch keinen dringenden Tatverdacht begründen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-721-1▀