BAG: Kündigung bei Personalgestellung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 9.6.2011 – 6 AZR 132/10 – wie folgt: Wird eine Betriebsratswahl gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG erfolgreich angefochten, aber nicht die Nichtigkeit der Wahl von Anfang an festgestellt, hat die Anfechtung keine rückwirkende Kraft. Der Betriebsrat verliert erst mit der rechtsgestaltenden Feststellung der Ungültigkeit der Wahl sein Amt. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist grundsätzlich auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden, der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird und sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Gründen mehrere (juristische) Personen zu einem bestimmten Zweck eine GmbH und weisen dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer zur Dienstleistung zu, ohne ihr gegenüber den Arbeitnehmern über das fachliche Weisungsrecht hinausgehende Kompetenzen in personellen und sozialen Angelegenheiten einzuräumen, liegt zwar ein Gemeinschaftsunternehmen, aber kein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vor.