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Arbeitsrecht
03.03.2014
Arbeitsrecht
BAG: Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz

Das BAG hat mit Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 790/12 - entschieden: Die durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 InsO im Insolvenzverfahren eröffnete Möglichkeit der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur durch Bildung von Al-tersgruppen verletzt das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nicht. Sie ist durch das legitime Ziel der Sanierung eines insolventen Unternehmens gerecht-fertigt. Die Arbeitsgerichte haben aber zu prüfen, ob die Altersgruppenbildung im konkre-ten Interessenausgleich gemäß § 10 AGG gerechtfertigt ist. Der kündigende Insol-venzverwalter muss darlegen, welche Altersstruktur die Betriebspartner schaffen wollten und aus welchem Grund dies erforderlich war. Dabei muss ein Sanierungs-konzept deutlich werden. Die Vorlage des Interessenausgleichs reicht nur dann aus, wenn in diesem entsprechende Angaben bereits enthalten sind. Auch in der Insolvenz ist eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl vorzunehmen. Hinsichtlich der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ist den Be-triebspartnern durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO aber ein weiter Spielraum einge-räumt; auch insoweit ist die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprü-fen. Bezüglich des auswahlrelevanten Personenkreises besteht diese Einschät-zungsprärogative ua. hinsichtlich der tatsächlichen Austauschbarkeit der Arbeitneh-mer und der zumutbaren Dauer der Einarbeitungszeit. Eine Beschränkung der Ver-gleichbarkeit auf Arbeitnehmer, die ohne jegliche Einarbeitungszeit sofort austausch-bar sind, ist in der Regel aber grob fehlerhaft. Der Arbeitgeber ist auch in den Fällen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ver-pflichtet, dem Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KSchG auf dessen Ver-langen die Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt ha-ben. Die Darlegung der Vergleichsgruppenbildung ist Teil dieser Auskunftspflicht.

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