ArbG Berlin: Kündigung – Abhilfe verhaltensbedingter Vertragsstörung durch technische bzw. organisatorische Vorkehrungen
Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 6.6.2014 – 28 Ca 5695/14 - wie folgt entschieden:
I. Ist das Recht des Arbeitgebers zur Kündigung eines aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG geschützten Arbeitsverhältnisses an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden (s. statt vieler BAG 11.7.2013 – 2 AZR 994/12 – NZA 2014, 250 – Rn. 20-21), so erschöpft sich seine Obliegenheit zur mutmaßlich schonenderen Abhilfe wegen verhaltensbedingter Vertragsstörungen nicht in personenadressierten Reaktionen wie etwa der Abmahnung. Kommen auch zumutbare technische und/oder organisatorische Vorkehrungen zur Verhütung künftiger Vertragsstörungen in Betracht, so kann der Arbeitgeber anstelle der Kündigung auch auf solche Reaktionen verweisbar sein (hier: Verbesserung der Unterscheidbarkeit von Behälterarten zur Verwendung bzw. Nichtverwendung im Reinraum von Medizinprodukten zum Schutz gegen Verwechslungs-/Kontaminationsgefahren).
II. Zur Identifikation einschlägiger Möglichkeiten entsprechenden technischen Gefahrenschutzes kann die Orientierung an der aus dem Medizinbetrieb herrührenden Empfehlung hilfreich sein, „Nicht ,Wer war schuld? ,, sondern ,Was war schuld? ,, habe man zu fragen“ (Günther Jonitz; Ärztekammer Berlin).