BAG: Kündigung - Klageverzicht in vorformulierter Abwicklungsvereinbarung - Inhaltskontrolle - anderweitig gewährter Vorteil als Ausgleich
Das BAG hat mit Urteil vom 24.9.2015 – 2 AZR 347/14 – wie folgt entschieden:
1. Verträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 Eingangshalbs. BGB. Dies gilt für Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Bedingungen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gleichermaßen.
2. Die Überprüfung eines vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung formularmäßig erklärten Verzichts auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
3. Ein vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung formularmäßig erklärter Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist ohne eine ihn kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
4. Die in einer Abwicklungsvereinbarung vom Arbeitgeber übernommene Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer näher bestimmten (überdurchschnittlichen) Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen, stellt keinen Vorteil dar, der geeignet wäre, den mit dem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage einhergehenden Nachteil auszugleichen.