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Arbeitsrecht
20.07.2020
Arbeitsrecht
BAG: Kündigung eines regionalen Flugbegleiters in Indien - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als Eingriffsnorm - Revisibilität ausländischen Rechts

Der BAG hat mit Urteil vom 7. Mai 2020 – 2 AZR 692/19 – wie folgt entschieden:

1. Hinsichtlich des Ortes, „an dem“ Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist von einer indiziengestützten Methode auszugehen, mit der in Zweifelsfällen der Ort, „von dem aus“ der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt, zu bestimmen ist. Dabei ist der Begriff der Heimatbasis ein wichtiges Indiz (Rn. 26, 29).

2. Inländische Gesetze sind nur dann Eingriffsnormen iSd. Art. 34 EGBGB (aF), wenn sie entweder ausdrücklich oder nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach deutschen Kollisionsnormen anwendbare Recht gelten sollen. Erforderlich ist, dass die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individualinteressen der Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden (Rn. 48).

3. Bei § 18 Abs. 1 BEEG handelt es sich jedenfalls dann nicht um eine Eingriffsnorm iSv. Art. 34 EGBGB (aF), wenn der die Elternzeit beanspruchende Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Arbeitsort nicht im Inland hat (Rn. 53).

4. Soweit ausländisches Recht anzuwenden ist, hat das Tatsachengericht dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast kommt nicht in Betracht (Rn. 66 f.).

5. Der Senat hält nicht mehr an seiner Auffassung fest, wonach ausländisches Recht revisibel ist (Rn. 76 ff.).

(Orientierungssätze)

Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, Art. 63 Abs. 1; EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (aF) Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 34; BEEG §§ 15, 18 Abs. 1; ZPO §§ 293, 545 Abs. 1; ArbGG § 73

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