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Arbeitsrecht
15.08.2019
Arbeitsrecht
BAG: Kündigung in der Insolvenz - Verfassungskonformität des § 113 Satz 1 InsO – Verhältnis des gesetzlichen Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur unternehmerischen Organisationsfreiheit

Das BAG hat mit Urteil vom 16.5.2019 – 6 AZR 329/18 – entschieden:

1. § 113 Satz 1 InsO verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG, soweit er einen tariflichen Sonderkündigungsschutz im Insolvenzfall verdrängt. Insoweit liegt unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Gläubiger und des Gemeinwohls ein gerechtfertigter Eingriff in die Tarifautonomie vor. Die Fortgeltung tariflicher Bestandsschutzregelungen würde zu einer übermäßigen Belastung der Masse führen und etwaige Sanierungsmöglichkeiten gefährden (Rn. 23 ff.).

2. Im bestehenden Arbeitsverhältnis können schwerbehinderte Menschen nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Eine Beschäftigungsgarantie ist damit nicht verbunden. Der Arbeitgeber darf eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lässt (Rn. 35 ff.).

3. In diesem Fall besteht jedoch weiterhin ein Beschäftigungsbedürfnis für den betroffenen schwerbehinderten Menschen, wenn er auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sind seine Rechte aus § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) zu berücksichtigen, dh. es müsste ggf. eine behinderungsgerechte Einrichtung des freien Arbeitsplatzes vorgenommen werden. Einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes hat der schwerbehinderte Mensch nicht (Rn. 36, 45).

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