BAG: Kostenfestsetzung - Anwaltskosten - zweckentsprechende Rechtsverfolgung
Das BAG hat mit Beschluss vom 18.11.2015 – 10 AZB 43/15 – wie folgt entschieden:
1. § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als er für seinen Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet.
2. § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO hindert andererseits nicht zu überprüfen, ob die einzelne Maßnahme des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Ferner kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ausnahmsweise dann nicht als zweckentsprechend angesehen werden, wenn sie offensichtlich nutzlos ist.
3. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten.
4. Die Mandatierung eines Rechtsanwalts als solche - auch für den Fall, dass ein gerichtliches Verfahren ohne ihn hätte geführt werden können - kann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.