BAG: Kostenerstattung für weiteren Prozessbevollmächtigten
Das BAG hat mit Urteil vom 13.11.2013 - 10 AZB 27/13 - entschieden: Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechts-streits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kosten eines weiteren Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, soweit - auch nur vorübergehend - in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten muss. Kann der Prozessbevollmächtigte im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme nach § 394 ZPO an der Vernehmung der vorherigen Zeugen nicht teilnehmen, kann es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten sein, für eine Beweisauf-nahme einen weiteren Prozessbevollmächtigten hinzuzuziehen.