ArbG Trier: Kostenerstattung für Tauglichkeitsuntersuchung durch Arbeitgeber
Das ArbG Trier hat mit Beschluss vom 11.7.2013 – 3 Ca 317/13 - entschieden: § 4 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) berechtigt den Arbeitgeber jedenfalls dann nicht, dem Arbeitnehmer die Kostenerstattung für eine turnusmäßig durchzuführende Tauglichkeitsuntersuchung (hier: Atemschutzuntersuchung G 26/3) zu verweigern, wenn der Arbeitnehmer diese nicht durch den vom Arbeitgeber hiermit üblicherweise betrauten Arzt durchführen lässt (dessen Kosten er auch übernimmt), sondern durch einen anderen, gleichermaßen qualifizierten Mediziner.