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Arbeitsrecht
09.01.2012
Arbeitsrecht
BAG: Korrigierende Rückgruppierung

 Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.6.2011 – 4 AZR 737/09 – wie folgt: Der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich berechtigt, eine fehlerhafte tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen. Diese Regeln wirken sich jedoch nicht aus, wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die ursprüngliche Eingruppierung nicht tarifgemäß war, klägerseitig also nicht behauptet wird, die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die ursprünglich mitgeteilte Vergütung zu erfüllen. Dem Arbeitgeber kann es im Einzelfall unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich zur Begründung der Rückgruppierung auf eine fehlende tarifliche Voraussetzung für die bisher gewährte Vergütung zu berufen, wenn für den Arbeitnehmer ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein schützenswertes Vertrauen begründender Umstände voraus. Dieser hinreichende Vertrauenstatbestand kann durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls.

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