BAG: Konzerntarifvertrag
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 7.7.2010 – 4 AZR 120/09 – wie folgt: Verweist ein Arbeitsvertrag auf den BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge und ergibt sich aus den Gesamtumständen zweifelsfrei, dass der BAT in seiner jeweiligen Fassung im Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll, ist der Vertrag mit dem tatsächlichen Ende der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auf der Grundlage des BAT jedenfalls lückenhaft geworden. Diese Lücke ist durch den Nachfolgetarifvertrag zum BAT zu schließen, zu dem das Arbeitsverhältnis die größte Nähe aufweist. Ein Unternehmen wird nur dann Partei eines Tarifvertrags, wenn es diesen selbst abgeschlossen hat oder bei seinem Abschluss in einer dem Schriftformzwang für Tarifverträge genügenden, im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen Deutlichkeit durch ein anderes Unternehmen rechtsgeschäftlich vertreten wurde. Der Abschluss eines Tarifvertrags durch ein herrschendes Unternehmen, der sich auch Geltung für die Tochterunternehmen beimisst, reicht zur Begründung der Tarifgebundenheit eines Tochterunternehmens an diesen Tarifvertrag allein nicht aus. Es konnte im Einzelfall unentschieden bleiben, ob die einzelvertragliche Verweisung auf den BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge auch zur vertraglichen Anwendbarkeit eines Haustarifvertrages führt, der den BAT bzw. den Nachfolgetarifvertrag in einzelnen Bestimmungen verdrängen soll. Denn dies kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn dieser Haustarifvertrag im Beschäftigungsunternehmen überhaupt gilt.