BAG: Konzernbetriebsrat bei gemischt öffentlich-privatrechtlichem Unterordnungskonzern
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 27.10.2010 – 7 ABR 85/09 – wie folgt: Sog. gemischt öffentlich-privatrechtliche Unterordnungskonzerne sind auch dann konzernbetriebsratsfähig, wenn das herrschende Unternehmen öffentlich-rechtlich organisiert ist. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach dem Konzernbegriff des § 18 Abs. 1 AktG Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn, wenn sie in privater Rechtsform organisierte Unternehmen beherrschen. Nach dem Schutzzweck des § 54 BetrVG soll eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den die Einzelunternehmen bindenden Leitungsentscheidungen des Konzerns im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich sichergestellt werden. Mitbestimmung i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes soll dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird. § 130 BetrVG nimmt Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes aus. Die Vorschrift regelt nicht den Fall des sog. öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzerns. Der Bereichsausnahme wird Rechnung getragen, wenn das herrschende, öffentlichrechtlich organisierte und damit dem Personalvertretungsrecht unterfallende Unternehmen nicht in die Errichtung des Konzernbetriebsrats einbezogen wird.