BAG: Konzernbetriebsrat - Zuständigkeit - Überwachungseinrichtung
Das BAG hat mit Beschluss vom 26.1.2016 – 1 ABR 68/13 – wie folgt entschieden: 1. Der Konzernbetriebsrat hat nicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG bei der Anwendung eines visuellen Aufzeichnungssystems mitzubestimmen, wenn dieses ausschließlich von einem konzernangehörigen Unternehmen betrieben wird und kein unternehmensübergreifender Datenaustausch erfolgt. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer von den eingesetzten Kameras aufgenommen werden, die im Betrieb eines anderen konzernangehörigen Unternehmens Werk- oder Dienstleistungen für ihren Vertragsarbeitgeber erbringen.
2. Für die im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen zu einem Fremdarbeitgeber entsandten Arbeitnehmer, die einer in dessen Betrieb eingerichteten Überwachungseinrichtung unterliegen, sind - auch im Konzernverbund - die jeweiligen Vertragsarbeitgeber und deren Betriebsräte zuständig.