BAG: Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland
Das BAG hat mit Beschluss vom 23.5.2018 – 7 ABR 60/16 – wie folgt entschieden:
Ein Konzernbetriebsrat kann nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht. In einem mehrstufigen Konzern („Konzern im Konzern“) kann ein Konzernbetriebsrat mit einer im Inland ansässigen abhängigen Tochtergesellschaft als Konzernspitze gebildet werden, wenn der Tochtergesellschaft wesentliche Leitungsaufgaben zur eigenständigen Ausübung gegenüber den ihr nachgeordneten Unternehmen verbleiben und sie über einen wesentlichen Entscheidungsspielraum in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten in Bezug auf die ihr nachgeordneten Unternehmen verfügt.
BetrVG § 54 Abs. 1 und Abs. 2; AktG § 18 Abs. 1, § 291