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Arbeitsrecht
13.10.2020
Arbeitsrecht
BAG: Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsbetrieb – Entsendung

Das BAG hat mit Beschluss vom 29.7.2020 – 7 ABR 27/19 – wie folgt entschieden:

1. Hat der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (Rn. 24). 

2. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern iSv. § 18 Abs. 1 AktG durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Zur Errichtung des Konzernbetriebsrats bedarf es nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG der Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind. Die Errichtung des Konzernbetriebsrats kann auch durch den Beschluss eines einzelnen Gesamtbetriebsrats erfolgen, wenn dieser mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen repräsentiert (Rn. 45 f.). 

3. Für die Beurteilung, ob das Quorum von mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen erreicht ist, ist die Zahl der Arbeitnehmer maßgebend, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Errichtung des Konzernbetriebsrats in den im Inland gelegenen Betrieben der Konzernunternehmen beschäftigt sind mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Dabei sind auch die in betriebsratslosen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen (Rn. 47). 

4. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, entsendet dieser nach § 54 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Ein in einem Gemeinschaftsbetrieb gebildeter Betriebsrat entsendet Mitglieder in den Konzernbetriebsrat, wenn in einem oder mehreren seiner Trägerunternehmen kein anderer Betriebsrat besteht. Er ist zur Entsendung von insgesamt zwei seiner Mitglieder berechtigt, nicht zur Entsendung von zwei Mitgliedern je Trägerunternehmen, in dem kein anderer Betriebsrat besteht (Rn. 50 ff.).

(Orientierungssätze)

ArbGG § 83a Abs. 2; BetrVG § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 

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