: Konkurrentenklage
Der Anspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers gem. Art. 33 Abs. 2 GG auf Übertragung der ausgeschriebenen Stelle setzt voraus, dass das begehrte öffentliche Amt noch zu vergeben ist. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Stelle verbindlich einem anderen Bewerber übertragen wurde. Besetzt der öffentliche Arbeitgeber die ausgeschriebene Stelle endgültig, obwohl über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden sollte, noch nicht entschieden worden ist, verletzt er die Rechte des unterlegenen Mitbewerbers nach Art. 33 Abs. 2 iVm. Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG. Dieser hat Anspruch auf Wiederherstellung seiner Rechte. Nach den Rechtsgedanken aus § 162 Abs. 2 BGB sowie §§ 135, 136 BGB kann der Dienstherr ihm nicht mit Erfolg entgegenhalten, er könne dessen Bewerberverfahrensanspruch nicht mehr erfüllen, weil die Stelle mittlerweile schon besetzt sei. Der Abbruch eines Besetzungsverfahrens erledigt die Ansprüche der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG nur, wenn er aus sachlichen Gründen erfolgte. Anderenfalls könnte der Abbruch lediglich dazu dienen, den Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu vereiteln. Es ist sachlich gerechtfertigt, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wenn die veröffentlichte Ausschreibung so erhebliche Fehler enthielt, dass die Stelle nicht wie ausgeschrieben besetzt werden kann. Derartige Fehler liegen insbesondere vor, wenn die Stelle als unbefristet ausgeschrieben war, aber nach haushaltsrechtlichen Vorgaben nur befristet besetzt werden soll, oder wenn die Stelle auch für Angestellte ausgeschrieben war, tatsächlich aber Beamten vorbehalten ist.
BAG-Entscheidung vom 24.3.2009 - 9 AZR 277/08.