BAG: Konkurrentenklage – Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.8.2010 – 9 AZR 347/09 – wie folgt: Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch. Das LAG Sachsen-Anhalt (4 Sa 254/08) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Neunte Senat hat die klageabweisende Entscheidung des ArbG wiederhergestellt. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens erfolgte aus sachlichen Gründen, weil das LAG im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfahrensmängel beanstandete. Mit dem berechtigten Abbruch wurden die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt. Da die Stelle weiterhin besetzt werden soll, hat der Kläger die Möglichkeit, sich nach notwendiger erneuter Stellenausschreibung wieder zu bewerben. (PM BAG vom 17.8.2010)