BAG: Konkurrentenklage - Anforderungsprofil
Das BAG hat mit Urteil vom 6.5.2014 - 9 AZR 724/12 - entschieden:
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsver-fahren ist. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein. Dies hat der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes darzulegen. Den gestellten Anforderungen dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Ob dies der Fall ist, unterliegt trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nach Art. 33 Abs. 2 GG gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes genügt seiner Darlegungslast zum gestellten Anforderungsprofil nicht dadurch, dass er auf die in der Ausschreibung genannte Vergütungs-/Entgeltgruppe verweist. Allein aus der angestrebten Eingruppierung kann nicht der Schluss gezogen werden, die zu besetzende Stelle erfordere tatsächlich sämtliche für die angestrebte Eingruppierung notwendigen Merkmale.
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