BVerwG: Kommunikationshilfe – sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
Das BVerwG hat mit Urteil vom 10.1.2013 - 5 C 24.11 - wie folgt entschieden:
1. Die Gewährung eines persönlichen Finanzbudgets für den Einsatz einer fachkompetenten Kommunikationshilfe mit dem Ziel, dem Leistungsempfänger die Teilhabe am Berufsschulunterricht als schulischem Teil einer dualen Ausbildung zu ermöglichen, ist eine sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX.
2. § 103 Satz 1 SGB III a. F. (= § 118 Satz 1 SGB III) findet entsprechende Anwendung auf in § 33 Abs. 8 SGB IX nicht näher konkretisierte sonstige Hilfen im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX.