BAG: Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 29.6.2011 – 7 AZR 6/10 – wie folgt: Nach §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Eintritt der Bedingung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer nicht unverzüglich den Bedingungseintritt mitteilt. §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG sind auf eine Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung anzuwenden. Rechtsfolge der Weiterarbeit i. S. v. §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG ist bei einer solchen Vertragsgestaltung jedoch nicht die unbefristete Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Die Fiktionswirkung ist nach Sinn und Zweck der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Der Kalenderbefristung kommt „Auffangwirkung“ zu. Es bleibt offen, wie Fallgestaltungen zu beurteilen sind, in denen der Arbeitgeber der Weiterarbeit des Arbeitnehmers über den Bedingungseintritt hinaus deshalb nicht unverzüglich widerspricht, weil er den Eintritt der auflösenden Bedingung in Verkennung der Sach- oder Rechtslage nicht erkannt hat.