BAG: Kleine dynamische Bezugnahmeklausel
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 16.12.2009 – 5 AZR 888/08 – wie folgt: Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, die Vergütung richte sich nach dem „BAT Bund/TdL in der jeweils gültigen Fassung“, ist eine kleine dynamische Bezugnahme, die eine Erstreckung auf den TVöD bzw. den TV-L nicht trägt. Da das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird, sind Bezugnahmeklauseln dieses Inhalts seit der ErsetzungdesBAT durch den TVöD und den TV-L (Tarifsukzession) lückenhaft. Diese Regelungslücke ist mittels ergänzender Vertragsauslegung regelmäßig dahingehend zu schließen, dass sich die Vergütung nach dem den BAT ersetzenden Tarifvertrag richten soll. Wegen der Ablösung der bis zum 30.9.2005 gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes durch den TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Parteien das Vergütungssystem gewählt hätten, das gelten würde, wenn die betrieblichen Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden. Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs binnen bestimmter Frist, reicht imZweifel die telekommunikative Übermittlung aus (§ 127 Abs. 2 BGB). Damit genügt unter den Voraussetzungen des§ 126 b BGB eine E-Mail.