BAG: Klagefristbeginn bei Streit über den Bedingungseintritt
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 15.8.2012 – 7 AZN 956/12 – wie folgt: Der Siebte Senat hat in seinem Urteil vom 6.4.2011 (– 7 AZR 704/09 – EzA TzBfG § 17 Nr. 13) weder ausdrücklich formuliert noch einen der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtssatz dahingehend angenommen, dass bei einem Streit über den Bedingungseintritt die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG in entsprechender Anwendung nach § 21 TzBfG stets mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, beginne. Lediglich in Fällen, in denen die Bedingung vor Ablauf der Zweiwochenfrist der §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG eingetreten ist, beginnt die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers.