BAG: Klagefrist bei nicht in die Akte aufgenommenem Telefax der Klageschrift
Das Bag hat in seinem Urteil vom 18.1.2012 - 7 AZR 211/09 - wie folgt entschieden: Die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist eine prozessuale Klageerhebungsfrist. Wird die Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhoben, ist die Klage zwar wegen § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als unbegründet abzuweisen. Das bedeutet aber nicht, dass das durch § 17 Satz 1 TzBfG begründete Erfordernis einer fristgebundenen Klage dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Dem Arbeitnehmer wird nach § 17 Satz 1 TzBfG nur befristet ermöglicht, Rechtsschutz wegen der offenen materiellen Rechtslage zu erlangen. Die Versäumung der Frist führt unmittelbar zum Verlust des Klagerechts. Die Prozesshandlung der rechtzeitigen Klageerhebung wird im Regelfall durch den Eingangsstempel des angerufenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftsatz nachgewiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der Gegenbeweis ist jedoch zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt, wenn ein Eingangsstempel fehlt. Der (Gegen-)Beweis erfordert mehr als bloße Glaubhaftmachung iSv. § 294 Abs. 1 ZPO. Notwendig ist die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang. Ob die Klagefrist gewahrt ist, kann das Revisionsgericht selbst im Weg des Freibeweises klären. Es muss das angefochtene Urteil nicht aufheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen. Der Senat lässt offen, ob sich der Beklagte nach Hinweis des Arbeitsgerichts rügelos iSv. § 295 Abs. 1 Alt. 2 ZPO auf den Mangel der innerhalb der Klagefrist nicht in der Gerichtsakte verkörperten Klageschrift einlassen kann.